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Gründerzuschuss

Maximal 15 Monate lang gibt es Förderung für Arbeitslose, die ALG I beziehen. Die ersten sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengeld I-Anspruchs zzgl. € 300,00, anschließend nach Ermessen des Arbeitsvermittlers noch einmal 9 Monate lang pauschal € 300,00. Die Förderung wird in vollem Umfang auf den bei Gründung bestehenden zeitlichen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I angerechnet. Wer bei der Gründung weniger als fünf Monate Restanspruch hat, erhält überhaupt keine Förderung mehr.

Es muß eine Prüfung durch eine fachkundige Stelle (z. B. Existenzgründungsberater) erfolgen. Der Gründer muß als Anspruchsvoraussetzung darlegen, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit besitzt. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

Wer z. B. nach einer Eigenkündigung oder nach Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrzeit bestraft wird, kann bei Gründung während dieser Sperrzeit künftig keine Förderung mehr erhalten. Denn so lange kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird auch keine Gründung gefördert. Nach "Aussitzen" der Sperrzeit steht die Förderung allerdings in vollem Umfang offen.

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